Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c) dass der Hinweis auf den Spektakelwert allein kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen vermag. Der Spektakelwert eines Delikts fällt bei der Risikobeurteilung jedoch dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die beurteilte Person aus diesem Grund, d. h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden, Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden Sicherheitsrisiko.