Diese Ausführungen sind nicht glaubwürdig: Es überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer teures Kokain und dies über einen beachtlichen Zeitraum - gemäss Befragung mindestens 15 Mal - bezahlt hat, für mehr als Fr. 3’000.-, nur um dieses fortzuwerfen. Die Fachstelle hat ihn bereits in der Befragung darauf hingewiesen, dass, wenn er an der Verhaftung von P. hätte dabei sein wollen, er mit der Polizei hätte zusammen arbeiten können. Zur Entkräftung dieser Argumentation brachte der Beschwerdeführer jeweils nur an, für eine solche Zusammenarbeit hätten keine Gründe bestanden; er hat also kein stichhaltiges Argument dagegen.