6 habe ihn vor die Alternative gestellt, auszusagen, er sei Konsument, oder dann eine Hausdurchsuchung zu riskieren. Dieser Alternative liegt der Gedanke zugrunde, dass, wer die gekauften Drogen nicht selber konsumiert, vermutungsweise damit handelt. Bezüglich der zweiten Aussage verweist er darauf, dass er den Kontakt zu P. lediglich pflegte, weil er an dessen Verhaftung habe dabei sein wollen, aus Rache für das Verhalten von P. gegenüber der drogenabhängigen Bekannten des Beschwerdeführers. Diese Ausführungen sind nicht glaubwürdig: