Zur Begründung ihrer Folgerung, dass es dem Beschwerdeführer an Vertrauenswürdigkeit mangle, weist die Fachstelle auf die Widersprüche zwischen den Aussagen in der polizeilichen Ermittlung und in der Befragung durch die Fachstelle hin. So habe er gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er das Kokain selber konsumiere. In der Befragung habe er aber behauptet, er habe das Kokain jeweils fortgeworfen und nie konsumiert. Zur Rechtfertigung der ersten Aussage gibt der Beschwerdeführer in der Befragung an, er habe seine Familie vor einer Hausdurchsuchung bewahren wollen. Die Polizei