Hingegen kann sie Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht beheben. h. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurskommission den Erwägungen der Fachstelle in der Verfügung zustimmt, dass der Erwerb von Kokain und die mit einem allfälligen Konsum verbundenen Abhängigkeitsrisiken Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lassen. 6. Zur Begründung ihrer Folgerung, dass es dem Beschwerdeführer an Vertrauenswürdigkeit mangle, weist die Fachstelle auf die Widersprüche zwischen den Aussagen in der polizeilichen Ermittlung und in der Befragung durch die Fachstelle hin.