Zur Frage, ob die Verurteilung den Beschwerdeführer erpressbar mache, führt dieser noch aus, er habe damals seinen Chef und die Kollegen informiert. Am (...) hätten er und sein Vorgesetzter den Vorwurf analysiert und seien zum Schluss gekommen, dass dieser Vorwurf nicht stimme. Die Information des Arbeitsumfeldes beseitigt nur die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit der Drohung erpresst wird, dass Kollegen bzw. Vorgesetzte über die Verurteilung informiert würden. Hingegen kann sie Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht beheben.