f. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Hausdurchsuchung wegen Abhörung des Polizeifunks verurteilt wurde. Die Rekurskommission ist der Auffassung, dass auch diese Verurteilung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt bleiben darf. Schon damals hat es der Beschwerdeführer offensichtlich mit der Wahrung der Legalität nicht ganz genau genommen. g. Zur Frage, ob die Verurteilung den Beschwerdeführer erpressbar mache, führt dieser noch aus, er habe damals seinen Chef und die Kollegen informiert.