Umstände, die seither hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, werden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sie sich aus den Akten. Angesichts der sehr sensitiven Aufgabe des Beschwerdeführers würde die Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von Kokain nach Auffassung der Rekurskommission genügen, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen und ihn als Sicherheitsrisiko zu betrachten und zwar sowohl nach der der Polizei erzählten als auch nach der in der Befragung vorgetragenen Variante.