Die Motivation, aus der heraus der Beschwerdeführer die Tat begangen haben will, sind höchst aussergewöhnlich: Wer Drogen kauft, lediglich um die Genugtuung zu haben, bei der Verhaftung des Drogendealers anwesend zu sein, zeigt eine Gesinnung, welche seine Vertrauenswürdigkeit anzweifeln lässt, denn er nimmt die Begehung einer Straftat in Kauf, lediglich um persönliche Rachegefühle zu befriedigen. Dies stellt einen Risikofaktor im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar. Umstände, die seither hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, werden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sie sich aus den Akten.