5 begangen. Angesichts des hohen Suchtpotenzials dieses Betäubungsmittels muss auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass Wiederholungsgefahr besteht. Die Würdigung bezüglich der Straftat ist aber keine andere, würde man auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör und in der Beschwerdeschrift angeführten Motive abstellen. Die Motivation, aus der heraus der Beschwerdeführer die Tat begangen haben will, sind höchst aussergewöhnlich: