Die Umstände der Tatbegehung sind, stellt man auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Ermittlung ab, nicht aussergewöhnlich, sondern entsprechen den Gepflogenheiten beim Verkauf von Kokain an den Endabnehmer. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen zugegeben hat, bereits mehrmals Kokain gekauft zu haben und diese Aussage auch in der Befragung bestätigt hat. Er hat also die Straftat, für die er nur einmal verurteilt wurde, mehrmals