Sicherheitsrisiken unbeachtet bleiben. e. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung verurteilt. Er hat jedoch harte Drogen gekauft, wie die Fachstelle richtig anmerkt, also eine Tat begangen, deren Entkriminalisierung auch in der letzten Revision des Betäubungsmittelrechts nicht zur Diskussion stand. Die Umstände der Tatbegehung sind, stellt man auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Ermittlung ab, nicht aussergewöhnlich, sondern entsprechen den Gepflogenheiten beim Verkauf von Kokain an den Endabnehmer.