Die zur Entkräftung dieser Aussage vorgebrachten Argumente sind unglaubwürdig, was unter E. 6 näher ausgeführt wird. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Fachstelle davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer das Kokain jeweils selber konsumiert hat. d. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission VBS macht bei kriminellen Handlungen nicht jede Verurteilung eine Person zum Sicherheitsrisiko (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003, [Nr. 470.03.03] in S. VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen K., E. 7). Auszugehen ist von der Art des Deliktes, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz: