in Sachen VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen K., E. 8a). Der Beschwerdeführer ist nach dem Dispositiv der Strafverfügung in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt worden. Zum Sachverhalt führt die Verfügung lediglich aus «Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (ungefähr 1 Gramm Kokain)».