b. Vorauszuschicken ist, dass die Fachstelle bei der Würdigung der kriminellen Handlung an das rechtskräftige Strafurteil gebunden ist und dieses nicht auf seine Rechtsmässigkeit hin überprüfen kann, wobei dies uneingeschränkt nur für das Dispositiv gilt. Die Erwägungen müssen hingegen nicht «tel quel» übernommen werden, sondern nur insoweit als sie für die Frage relevant sind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit von Erpressbarkeit bzw. eines Vertrauensmissbrauchs hindeutet (Urteil der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [Rekurskommission VBS] vom 26. August 2003 [Entscheid 470.03.03],