Ob diese Fakten angesichts der sensitiven Funktion des Beschwerdeführers für die Annahme eines Sicherheitsrisikos genügen würden, ist eher zu verneinen, kann aber offen gelassen werden, weil weitere Elemente hinzutreten, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 5.a. Die Fachstelle basiert die negative Risikoverfügung weiter auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Erwerbs und Konsums von Kokain. Sie weist die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe das Kokain lediglich gekauft, dann aber weggeworfen, weil ihm der Drogenkauf nur dazu gedient habe, bei der Verhaftung von P. anwesend zu sein, als unglaubwürdig zurück. Kauf und Erwerb von harten Drogen, mit welchen Motiven auch