Auslandkontakte einer geprüften Person oder ihrer Angehörigen stellen per se kein Sicherheitsrisiko dar. e. Damit kann für die Folgerung der Fachstelle, dass bereits aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers auf mangelnde Integrität und mangelnde Vertrauenswürdigkeit seiner Person geschlossen werden müsse, nur auf die Besuche bei Prostituierten und die Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem «Raub» abgestellt werden. Ob diese Fakten angesichts der sensitiven Funktion des Beschwerdeführers für die Annahme eines Sicherheitsrisikos genügen würden, ist eher zu verneinen, kann aber offen gelassen werden, weil weitere Elemente hinzutreten, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.