Vom Beschwerdeführer bestritten wird des weiteren, dass seine Ehefrau um den Zusammenhang zwischen dem Geldtransfer und dem Raub wusste. Auch davon ist zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen. Ist jemand zu Unrecht in polizeiliche Ermittlungen einbezogen worden, kann ein solches Verfahren grundsätzlich nicht zur Begründung eines Sicherheitsrisikos angeführt werden. Angesichts der sensitiven Funktion des Beschwerdeführers muss man sich jedoch fragen, ob nicht schon der geschilderte - lose - Zusammenhang mit an einem der grössten Kriminalfälle der Schweiz Beteiligten genüge, um den Beschwerdeführer als nicht