Was die Kontakte der Frau des Beschwerdeführers zu einer Person anbelangt, gegen die im Zusammenhang mit dem «Raub» ermittelt wurde, ist unbestritten, dass die Telefongespräche seiner Frau mit dieser Person von der Polizei abgehört wurden und damals eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Die Akten enthalten jedoch keine Elemente weder zum Resultat der Hausdurchsuchung, noch zu jenem der Telefonüberwachung. Der Beschwerdeführer sagte in der Befragung aus, die Strafverfolgung sei eingestellt worden. Davon ist auszugehen. Vom Beschwerdeführer bestritten wird des weiteren, dass seine Ehefrau um den Zusammenhang zwischen dem Geldtransfer und dem Raub wusste.