Offen bleibt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine ausgesprochen sensitive Funktion nicht bereits durch die Tatsache selber, dass er Prostituierte besucht, vertrauensunwürdig macht. Diese Frage muss jedoch nicht für sich allein beurteilt werden, sondern im Zusammenhang mit den anderen Tatsachen, welche die Fachstelle ihrer Schlussfolgerung zu Grunde legt. c. Was die Kontakte der Frau des Beschwerdeführers zu einer Person anbelangt, gegen die im Zusammenhang mit dem «Raub» ermittelt wurde, ist unbestritten, dass die Telefongespräche seiner Frau mit dieser Person von der Polizei abgehört wurden und damals eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat.