Hingegen ist nicht ausgeschlossen, dass seine Kollegen und Bekannten solche Besuche missbilligen und sich daraus eine gewisse Erpressbarkeit ergibt. Die dritte Komponente, dass sich aus diesen Besuchen Kontakte zu Kriminellen ergeben, ist nicht erstellt. In der Befragung hat der Beschwerdeführer betont, dass die Prostituierte eine Wohnung in einer guten Gegend hat und er weder ein Bordell noch ein Cabaret besuche; er ist der Meinung, die Prostituierte kenne P. nicht. Offen bleibt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine ausgesprochen sensitive Funktion nicht bereits durch die Tatsache selber, dass er Prostituierte besucht, vertrauensunwürdig macht.