Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer solche Besuche nicht leisten könnte, dass er damit in Gefahr geriete, Schulden zu machen und deshalb erpressbar zu werden. In der Befragung sagte er aus, dass er nie Geldnot kannte. Seine Frau ist auch zu 100% berufstätig. Unwidersprochen geblieben sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Frau wisse von den Besuchen, so dass nicht auf Erpressbarkeit aus diesem Grunde geschlossen werden kann. Hingegen ist nicht ausgeschlossen, dass seine Kollegen und Bekannten solche Besuche missbilligen und sich daraus eine gewisse Erpressbarkeit ergibt.