Aus den Erwägungen: 3.c. Die Fachstelle führt für ihre negative Risikoverfügung vier Gründe an, aus denen sie den Schluss zieht, die Gefahr, dass vom Beschwerdeführer militärische Geheimnisse weitergegeben werden, sei es wegen Bestechung oder Erpressung oder auch bloss durch seine guten Kontakte zu einem zweifelhaften Umfeld, müsse relativ hoch bewertet werden. Diese vier Gründe werden wie folgt behandelt: nachfolgend E. 4 privates Umfeld, nachfolgend E. 5 Drogenkonsum, nachfolgend E. 6 Glaubwürdigkeit und nachfolgend E. 7 Spektakelwert.