{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-26--_2004-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007265.pdf?ID=150007265", "Checksum": "040f1f26fb64dbebf8273f756fc72e04"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 19.11.2004 JAAC 70.26 \r\n\n 6\nhabe ihn vor die Alternative gestellt, auszusagen, er sei Konsument, oder\ndann eine Hausdurchsuchung zu riskieren. Dieser Alternative liegt der\nGedanke zugrunde, dass, wer die gekauften Drogen nicht selber konsumiert,\nvermutungsweise damit handelt. Bezüglich der zweiten Aussage verweist\ner darauf, dass er den Kontakt zu P. lediglich pflegte, weil er an dessen\nVerhaftung habe dabei sein wollen, aus Rache für das Verhalten von P.\ngegenüber der drogenabhängigen Bekannten des Beschwerdeführers.\nDiese Ausführungen sind nicht glaubwürdig: Es überzeugt nicht, dass der\nBeschwerdeführer teures Kokain und dies über einen beachtlichen Zeitraum\n- gemäss Befragung mindestens 15 Mal - bezahlt hat, für mehr als Fr. 3’000.-,\nnur um dieses fortzuwerfen. Die Fachstelle hat ihn bereits in der Befragung\ndarauf hingewiesen, dass, wenn er an der Verhaftung von P. hätte dabei sein\nwollen, er mit der Polizei hätte zusammen arbeiten können. Zur Entkräftung\ndieser Argumentation brachte der Beschwerdeführer jeweils nur an, für eine\nsolche Zusammenarbeit hätten keine Gründe bestanden; er hat also kein\nstichhaltiges Argument dagegen. Ebenso mindern weitere Widersprüche in\nseiner Argumentation die Glaubwürdigkeit. Angesichts der sehr sensitiven\nAufgabe, die der Beschwerdeführer beim VBS wahrnimmt, genügen diese\nunglaubwürdigen Aussagen, seine Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern.\n7. Was den von der Fachstelle angeführte Spektakelwert des Deliktes\nanbelangt, hat die Rekurskommission bereits mehrmals entschieden (Urteil\nder Rekurskommission VBS vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen\nT. gegen VBS, E. 7.b; Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August\n2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c) dass der Hinweis auf den\nSpektakelwert allein kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen vermag.\nDer Spektakelwert eines Delikts fällt bei der Risikobeurteilung jedoch dann ins\nGewicht, wenn Gefahr besteht, dass die beurteilte Person aus diesem Grund, d.\nh. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden, Handlungen vornehmen\nwird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\nzur Folge haben. Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden\nSicherheitsrisiko. Allein dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt mit\neiner gewissen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass\ndas Bekanntwerden der Vorstrafe dem Ansehen der Armee sehr abträglich\nwäre, genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht. Die\nPersonensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen bewahren,\nsondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\nvermeiden (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03],\nin Sachen K. gegen VBS, E. 8.c). Ob der Spektakelwert des Delikts den\nBeschwerdeführer im vorliegenden Fall zusätzlich erpressbar mache oder\nnicht, kann dahin gestellt bleiben, da eine negative Sicherheitsverfügung auch\nbei dessen Fehlen begründet ist.\n8. (Ablehnung von Beweisofferten)\n9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachfolgenden Faktoren\nin ihrer Summe die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers\nbeeinträchtigen, was angesichts seiner hoch sensiblen Funktion für das\nVorliegen eines Sicherheitsrisikos genügt:\n- seine Besuche bei Prostituierten;\n- die Hausdurchsuchung, die im Zusammenhang mit dem «Raub» stand;\n- die Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von Kokain;\n\n7\n- die Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen das Fernmeldegesetz;\n- die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen in der Befragung\ndurch die Fachstelle.\nDie Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz,\nwonach der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko im Sinne des\nBundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der\ninneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und im Sinne der Verordnung vom 19.\nDezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4)\nerachtet wurde, ist zu bestätigen.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.26 - Auszug aus dem Entscheid 470.10.04 der Rekurskommission VBS, II.\nAbteilung, vom 19. November 2004. Der Entscheid ist rechtskräftig.\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 265\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}