{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-26--_2004-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007265.pdf?ID=150007265", "Checksum": "040f1f26fb64dbebf8273f756fc72e04"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 19.11.2004 JAAC 70.26 \r\n\n 5\nbegangen. Angesichts des hohen Suchtpotenzials dieses Betäubungsmittels\nmuss auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass Wiederholungsgefahr\nbesteht.\nDie Würdigung bezüglich der Straftat ist aber keine andere, würde man\nauf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen\nGehör und in der Beschwerdeschrift angeführten Motive abstellen. Die\nMotivation, aus der heraus der Beschwerdeführer die Tat begangen haben\nwill, sind höchst aussergewöhnlich: Wer Drogen kauft, lediglich um die\nGenugtuung zu haben, bei der Verhaftung des Drogendealers anwesend zu\nsein, zeigt eine Gesinnung, welche seine Vertrauenswürdigkeit anzweifeln\nlässt, denn er nimmt die Begehung einer Straftat in Kauf, lediglich um\npersönliche Rachegefühle zu befriedigen. Dies stellt einen Risikofaktor\nim Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar. Umstände, die seither\nhinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten\noder anders beurteilen lassen, werden weder vom Beschwerdeführer\nvorgebracht, noch ergeben sie sich aus den Akten. Angesichts der sehr\nsensitiven Aufgabe des Beschwerdeführers würde die Verurteilung wegen\nBesitzes und Konsums von Kokain nach Auffassung der Rekurskommission\ngenügen, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen\nund ihn als Sicherheitsrisiko zu betrachten und zwar sowohl nach der der\nPolizei erzählten als auch nach der in der Befragung vorgetragenen Variante.\nf. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit\nder bereits erwähnten Hausdurchsuchung wegen Abhörung des Polizeifunks\nverurteilt wurde. Die Rekurskommission ist der Auffassung, dass auch\ndiese Verurteilung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des\nBeschwerdeführers nicht unberücksichtigt bleiben darf. Schon damals hat es\nder Beschwerdeführer offensichtlich mit der Wahrung der Legalität nicht ganz\ngenau genommen.\ng. Zur Frage, ob die Verurteilung den Beschwerdeführer erpressbar mache,\nführt dieser noch aus, er habe damals seinen Chef und die Kollegen informiert.\nAm (...) hätten er und sein Vorgesetzter den Vorwurf analysiert und seien zum\nSchluss gekommen, dass dieser Vorwurf nicht stimme. Die Information des\nArbeitsumfeldes beseitigt nur die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit der\nDrohung erpresst wird, dass Kollegen bzw. Vorgesetzte über die Verurteilung\ninformiert würden. Hingegen kann sie Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit\ndes Beschwerdeführers nicht beheben.\nh. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurskommission\nden Erwägungen der Fachstelle in der Verfügung zustimmt, dass der\nErwerb von Kokain und die mit einem allfälligen Konsum verbundenen\nAbhängigkeitsrisiken Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des\nBeschwerdeführers aufkommen lassen.\n6. Zur Begründung ihrer Folgerung, dass es dem Beschwerdeführer an\nVertrauenswürdigkeit mangle, weist die Fachstelle auf die Widersprüche\nzwischen den Aussagen in der polizeilichen Ermittlung und in der Befragung\ndurch die Fachstelle hin. So habe er gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er\ndas Kokain selber konsumiere. In der Befragung habe er aber behauptet, er\nhabe das Kokain jeweils fortgeworfen und nie konsumiert. Zur Rechtfertigung\nder ersten Aussage gibt der Beschwerdeführer in der Befragung an, er habe\nseine Familie vor einer Hausdurchsuchung bewahren wollen. Die Polizei\n\n"}