{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-26--_2004-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007265.pdf?ID=150007265", "Checksum": "040f1f26fb64dbebf8273f756fc72e04"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 19.11.2004 JAAC 70.26 \r\n\n 4\nWeitere Erwägungen finden sich nicht. Nachdem der Beschwerdeführer keine\ngerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Fachstelle, wie sie richtig ausführt,\nan diesen Sachverhalt gebunden.\nc. Der Fachstelle ist weiter beizupflichten, dass der Beschwerdeführer,\nwas er in der Befragung mehrmals bestätigt hat, im polizeilichen\nErmittlungsverfahren ausführte, dass er das Kokain jeweils für den\nEigengebrauch gekauft habe. Die zur Entkräftung dieser Aussage\nvorgebrachten Argumente sind unglaubwürdig, was unter E. 6 näher\nausgeführt wird. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Fachstelle davon\nausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer das Kokain jeweils selber\nkonsumiert hat.\nd. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission VBS macht bei\nkriminellen Handlungen nicht jede Verurteilung eine Person zum\nSicherheitsrisiko (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003,\n[Nr. 470.03.03] in S. VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen\nK., E. 7). Auszugehen ist von der Art des Deliktes, den Umständen und den\nBeweggründen der Delinquenz: Nachzugehen ist den damaligen Umständen,\nd. h. es ist zu fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge des\nBeschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt\neine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder der Betroffene\nwiederholt delinquiert hat oder ob gar davon ausgegangen werden muss,\ndass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das\nDelikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt.\nAuch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das\nStrafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief\nausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein.\nBei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos\nmuss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände\nhinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder\nanders beurteilen lassen, d. h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu\nüberprüfenden Person geändert habe.\nZusammenfassend hält die Rekurskommission fest, dass vorab die Umstände\ndes Einzelfalls massgebend sind und beim Risikofaktor der kriminellen\nHandlungen eine schematische Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber\nnicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen kann, aber\nauch ein derartiger Schematismus die Gefahr in sich birgt, dass effektive\nSicherheitsrisiken unbeachtet bleiben.\ne. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung verurteilt. Er hat\njedoch harte Drogen gekauft, wie die Fachstelle richtig anmerkt, also eine\nTat begangen, deren Entkriminalisierung auch in der letzten Revision des\nBetäubungsmittelrechts nicht zur Diskussion stand.\nDie Umstände der Tatbegehung sind, stellt man auf die Aussagen\ndes Beschwerdeführers in der polizeilichen Ermittlung ab, nicht\naussergewöhnlich, sondern entsprechen den Gepflogenheiten beim Verkauf\nvon Kokain an den Endabnehmer. Ins Gewicht fällt weiter, dass der\nBeschwerdeführer in den Einvernahmen zugegeben hat, bereits mehrmals\nKokain gekauft zu haben und diese Aussage auch in der Befragung bestätigt\nhat. Er hat also die Straftat, für die er nur einmal verurteilt wurde, mehrmals\n\n"}