{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-26--_2004-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007265.pdf?ID=150007265", "Checksum": "040f1f26fb64dbebf8273f756fc72e04"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 19.11.2004 JAAC 70.26 \r\n\n 3\nvertrauenswürdig erscheinen zu lassen. Diese Frage muss jedoch nicht für\nsich allein beurteilt werden, sondern im Zusammenhang mit den anderen\nTatsachen, welche die Fachstelle ihrer Schlussfolgerung zu Grunde legt.\nd. Nicht gerechtfertigt ist es, allein aus dem Umstand, dass der\nBeschwerdeführer sich in der Befragung weder ans Hochzeitsdatum, noch ans\nGeburtsdatum von L. erinnert hat, zu schliessen, dass keine emotionalen\nBeziehungen zwischen den Ehepartnern bzw. zu den Kindern bestehen.\nImmerhin lebt der Beschwerdeführer seit 8 Jahren mit seiner Frau und B. und\nseit deren Geburt auch mit L. zusammen. Er führte in der Befragung auch aus,\ndie Geburt der Kinder sei das prägendste Erlebnis in seinem Leben gewesen.\nNicht gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch\ndie Tatsache, dass seine Frau berufstätig ist und auf Geschäftsreisen - auch\nauf solche nach K. - geht. Auslandkontakte einer geprüften Person oder ihrer\nAngehörigen stellen per se kein Sicherheitsrisiko dar.\ne. Damit kann für die Folgerung der Fachstelle, dass bereits aus dem privaten\nUmfeld des Beschwerdeführers auf mangelnde Integrität und mangelnde\nVertrauenswürdigkeit seiner Person geschlossen werden müsse, nur auf die\nBesuche bei Prostituierten und die Hausdurchsuchung im Zusammenhang\nmit dem «Raub» abgestellt werden. Ob diese Fakten angesichts der sensitiven\nFunktion des Beschwerdeführers für die Annahme eines Sicherheitsrisikos\ngenügen würden, ist eher zu verneinen, kann aber offen gelassen werden, weil\nweitere Elemente hinzutreten, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.\n5.a. Die Fachstelle basiert die negative Risikoverfügung weiter auf die\nVerurteilung des Beschwerdeführers wegen Erwerbs und Konsums von\nKokain. Sie weist die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe das Kokain\nlediglich gekauft, dann aber weggeworfen, weil ihm der Drogenkauf nur dazu\ngedient habe, bei der Verhaftung von P. anwesend zu sein, als unglaubwürdig\nzurück. Kauf und Erwerb von harten Drogen, mit welchen Motiven auch\nimmer, sei ein Straftatbestand, und regelmässiger Konsum von harten Drogen\nkönne zu Drogenabhängigkeit führen. Aus dieser resultiere eine mangelnde\nSelbststeuerungsfähigkeit und ein reduziertes Verantwortungsbewusstsein.\nZudem werde eine solche Person erpressbar.\nb. Vorauszuschicken ist, dass die Fachstelle bei der Würdigung der kriminellen\nHandlung an das rechtskräftige Strafurteil gebunden ist und dieses nicht auf\nseine Rechtsmässigkeit hin überprüfen kann, wobei dies uneingeschränkt\nnur für das Dispositiv gilt. Die Erwägungen müssen hingegen nicht «tel\nquel» übernommen werden, sondern nur insoweit als sie für die Frage\nrelevant sind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit von Erpressbarkeit\nbzw. eines Vertrauensmissbrauchs hindeutet (Urteil der Rekurskommission\ndes Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und\nSport [Rekurskommission VBS] vom 26. August 2003 [Entscheid 470.03.03],\nin Sachen VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen K., E.\n8a). Der Beschwerdeführer ist nach dem Dispositiv der Strafverfügung\nin Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 des\nBetäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer\nBusse von Fr. 300.- verurteilt worden. Zum Sachverhalt führt die Verfügung\nlediglich aus «Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (ungefähr 1 Gramm\nKokain)».\n\n"}