{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-26--_2004-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007265.pdf?ID=150007265", "Checksum": "040f1f26fb64dbebf8273f756fc72e04"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 19.11.2004 JAAC 70.26 \r\n\n 2\nGehör - zum Stand der Krebserkrankung seiner Frau geäussert hat, dass\ner Kontakt zu einer Prostituierten hat, mit einer Drogenabhängigen so\nbefreundet ist, dass er deren Dealer überführen möchte und dass er Kontakte\nzum «Milieu» pflege, schliesst die Fachstelle auf mangelnde Integrität und\nmangelnde Vertrauenswürdigkeit. Auf die von Beschwerdeführer dagegen\nvorgebrachten Argumente wird nachfolgend eingegangen.\nb. Der Beschwerdeführer hat in der Befragung ausgeführt, dass er «immer\nwieder aber nicht regelmässig» Besuche bei einer Prostituierten macht, das\ngehöre zu seinem Leben. Besuche bei Prostituierten haben bezüglich der\nRisikobeurteilung drei Aspekte: Zum einen kosten sie Geld, zum anderen\nwerden sie gesellschaftlich missbilligt und drittens können sie mit Kontakten\nzu Kriminellen verbunden sein. Der erste Aspekt wird von der Fachstelle\nnicht ins Feld geführt. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte\ndafür, dass sich der Beschwerdeführer solche Besuche nicht leisten könnte,\ndass er damit in Gefahr geriete, Schulden zu machen und deshalb erpressbar\nzu werden. In der Befragung sagte er aus, dass er nie Geldnot kannte. Seine\nFrau ist auch zu 100% berufstätig. Unwidersprochen geblieben sind auch die\nAusführungen des Beschwerdeführers, seine Frau wisse von den Besuchen, so\ndass nicht auf Erpressbarkeit aus diesem Grunde geschlossen werden kann.\nHingegen ist nicht ausgeschlossen, dass seine Kollegen und Bekannten solche\nBesuche missbilligen und sich daraus eine gewisse Erpressbarkeit ergibt. Die\ndritte Komponente, dass sich aus diesen Besuchen Kontakte zu Kriminellen\nergeben, ist nicht erstellt. In der Befragung hat der Beschwerdeführer betont,\ndass die Prostituierte eine Wohnung in einer guten Gegend hat und er weder\nein Bordell noch ein Cabaret besuche; er ist der Meinung, die Prostituierte\nkenne P. nicht. Offen bleibt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im\nHinblick auf seine ausgesprochen sensitive Funktion nicht bereits durch\ndie Tatsache selber, dass er Prostituierte besucht, vertrauensunwürdig macht.\nDiese Frage muss jedoch nicht für sich allein beurteilt werden, sondern im\nZusammenhang mit den anderen Tatsachen, welche die Fachstelle ihrer\nSchlussfolgerung zu Grunde legt.\nc. Was die Kontakte der Frau des Beschwerdeführers zu einer Person\nanbelangt, gegen die im Zusammenhang mit dem «Raub» ermittelt wurde,\nist unbestritten, dass die Telefongespräche seiner Frau mit dieser Person\nvon der Polizei abgehört wurden und damals eine Hausdurchsuchung\nstattgefunden hat. Die Akten enthalten jedoch keine Elemente weder zum\nResultat der Hausdurchsuchung, noch zu jenem der Telefonüberwachung.\nDer Beschwerdeführer sagte in der Befragung aus, die Strafverfolgung sei\neingestellt worden. Davon ist auszugehen. Vom Beschwerdeführer bestritten\nwird des weiteren, dass seine Ehefrau um den Zusammenhang zwischen\ndem Geldtransfer und dem Raub wusste. Auch davon ist zu Gunsten des\nBeschwerdeführers auszugehen.\nIst jemand zu Unrecht in polizeiliche Ermittlungen einbezogen worden,\nkann ein solches Verfahren grundsätzlich nicht zur Begründung eines\nSicherheitsrisikos angeführt werden. Angesichts der sensitiven Funktion\ndes Beschwerdeführers muss man sich jedoch fragen, ob nicht schon der\ngeschilderte - lose - Zusammenhang mit an einem der grössten Kriminalfälle\nder Schweiz Beteiligten genüge, um den Beschwerdeführer als nicht\n\n"}