VBS/Fachstelle PSP gegen K., E. 10.e.aa). Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis besteht keine erhöhte Offenbarungspflicht (Urteil 470.03.03, E. 10.e.bb) und eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) oder der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4; Urteil 470.03.03, E. 10.e.cc). (...) d. (...) 7. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Verfügung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und PSPV erachtet wurde, ist zu bestätigen.