dazu, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko bezeichnet werden muss. b. (...) c. Klargestellt werden muss, dass der Beschwerdeführer im Bewerbungsverfahren nicht die Pflicht gehabt hat, den zukünftigen Arbeitgeber über die Verurteilung zu orientieren. Eine Offenbarungspflicht besteht nur für Tatsachen, welche die Untauglichkeit zur Arbeitsleistung zur Folge haben (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], i.S. VBS/Fachstelle PSP gegen K., E. 10.e.aa).