Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein der Umstand, dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt mit einer gewissen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass das Bekanntwerden der Vorstrafe dem Ansehen der Armee sehr abträglich wäre, genügt nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vermeiden (Urteil vom 26. August 2003 Prozessnummer 470.03.03, in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c). Angesichts des Umstandes, dass das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers über die Verurteilung nicht im Bild ist, und dass es für den Beschwerdeführer