Die Fachstelle begründet die eine negative Risikoverfügung weiter mit Spektakelwert des zur Diskussion stehenden Deliktes. Wie die Rekurskommission bereits mehrmals entschieden hat (Urteil der Rekurskommission VBS vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen VBS, E. 7.b; Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c), vermag der Hinweis auf den Spektakelwert