Damit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit nicht allzu genau nimmt. Nachdem sich aus dem Antragsformular zur Personensicherheitsprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer Zugang zu geheim klassifizierten Informationen (Sicherheitsrisiko 11a) hat, ist nicht auszuschliessen, dass er in dieser Hinsicht ein Sicherheitsrisiko darstellt. Für sich allein genommen würden jedoch auch die vorgeworfenen Falschaussagen eine negative Sicherheitsverfügung wohl nicht rechtfertigen. 5. Die Fachstelle begründet die eine negative Risikoverfügung weiter mit Spektakelwert des zur Diskussion stehenden Deliktes.