Es ist der Meinung der Fachstelle beizupflichten, dass es sich bei dieser Argumentation um eine reine Schutzbehauptung handelt. Denn die beiden Befragerinnen sind nicht als Frauen, sondern in ihrer Funktion als Personal der mit der Personensicherheitsprüfung befassten Fachstelle aufgetreten und haben sich in der Befragung absolut korrekt verhalten. Weshalb es zur zweiten oben erwähnten Unwahrheit kam, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Damit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit nicht allzu genau nimmt.