Der Beschwerdeführer bestreitet auch die von der Fachstelle angeführte Folgerung nicht, dass er bereits 1994 die ersten Kontakte zum Rotlichtmilieu hatte, und nicht erst im Zusammenhang mit der Bekanntschaft mit X.Y. Als Rechtfertigung für die Falschaussagen über die Umstände, unter welchen er seine Exfrau kennen gelernt hat, führt der Beschwerdeführer an, dass er sich geschämt habe, den beiden weiblichen Befragerinnen die Wahrheit zu sagen, dass er seine Frau als Prostituierte kennen gelernt habe. Es ist der Meinung der Fachstelle beizupflichten, dass es sich bei dieser Argumentation um eine reine Schutzbehauptung handelt.