Es muss geprüft werden, ob die in der Befragung gemachten Falschaussagen geeignet sind, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er bezüglich des Zeitpunktes und des Ortes, an welchen er seine Exfrau kennen gelernt hat, gelogen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch die von der Fachstelle angeführte Folgerung nicht, dass er bereits 1994 die ersten Kontakte zum Rotlichtmilieu hatte, und nicht erst im Zusammenhang mit der Bekanntschaft mit X.Y.