Die in einer solchen Funktion vom Arbeitgeber zu erwartende Integrität scheine bei ihm nicht gegeben. Es wurde bereits erwähnt, dass das Delikt eine wenig vertrauenswürdige Gesinnung manifestiert, indem der Beschwerdeführer gemäss der Urteilsbegründung den Haupttäter aus finanziellen Erwägungen unterstützte und es ihm auch darum gegangen sei, sich Know-how anzueignen, um dieses später einmal selber ausnutzen zu können. Der Fachstelle ist beizupflichten, dass solches Verhalten nicht als integer gewertet werden kann. b. Weiter führt die Fachstelle aus, der Beschwerdeführer habe in der Befragung mehrmals gelogen, weshalb die Vertrauensbasis seinem Arbeitgeber gegenüber nachhaltig gestört sei.