4 Erpressungsgefahr damit begegnet werden könnte, den Beschwerdeführer in einer Auflage zu verpflichten, Vorgesetzte und Arbeitskollegen über die Verurteilung zu informieren. 4.a. Die Fachstelle begründet die negative Risikoverfügung weiter damit, der Lebenswandel des Beschwerdeführers, vor allem seine Kontakte zum und seine Geschäfte mit dem Rotlichtmilieu liessen seine Person für die auszuübende Funktion im VBS nicht als geeignet erscheinen. Die in einer solchen Funktion vom Arbeitgeber zu erwartende Integrität scheine bei ihm nicht gegeben.