Seine Exfrau war über die Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert, weil er sie ja als Prostituierte kennen gelernt hat. Ebenso ist gemäss der Beschwerdeschrift seine heutige Partnerin informiert, was von der Fachstelle nicht bestritten wird. Nicht informiert sind hingegen die Vorgesetzten und Arbeitskollegen im Rekrutierungszentrum. Dies geht einerseits aus der Beschwerdeschrift hervor, andererseits aus der Befragung, wo festgehalten ist, dass den Beschwerdeführer der Gedanke daran, dass diese Personen von der Verurteilung erfahren, zu weinen beginnen lässt. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt empfindlich ist.