Ob die Verurteilung für sich allein genommen genügend wäre, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko zu bezeichnen, muss nicht entschieden werden. Die Fachstelle führt nämlich die Straftat selber nicht als Grund für eine Erpressbarkeit an. c. Nach Auffassung der Fachstelle besteht insofern eine latente Erpressungsgefahr, als das berufliche und das private Umfeld nicht über die Verurteilung informiert seien. Unrichtig ist, dass das private Umfeld nicht über die Verurteilung informiert ist. Seine Exfrau war über die Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert, weil er sie ja als Prostituierte kennen gelernt hat.