Eine gewisse Neubeurteilung ergibt sich hingegen aus der neuen beruflichen Situation des Beschwerdeführers: Er hat auf Kosten der IV eine Umschulung zum kaufmännischen Angestellten absolviert und sich in einem Masse Fachkenntnisse angeeignet, welches seine Vorgesetzten offensichtlich veranlasst hat, mit ihm einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Weiter liess er sich von seiner Exfrau, welche er im Milieu kennen gelernt hat, scheiden und hat keinen Kontakt mehr zu ihr. Dass auch insofern eine Zäsur gemacht wurde, wie er behauptet, dass er sein berufliches und privates Umfeld nach B. verlegt habe, muss jedoch bezweifelt werden, weil er mit seiner neuen Partnerin weiter in C. wohnt.