Seit dem Ende des strafbaren Verhaltens sind ungefähr 8 Jahre vergangen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit nur beendet hat, weil er verhaftet wurde. Das Urteil liegt heute drei Jahre zurück, die Probezeit für die ausgefällte Strafe ist erst seit einem Jahr abgelaufen. Die Strafe wird jedoch im Strafregister noch lange nicht gelöscht (Art. 80 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Dass Wiederholungsgefahr besteht, wird selbst von der Fachstelle nicht behauptet. Eine gewisse Neubeurteilung ergibt sich hingegen aus der neuen beruflichen Situation des Beschwerdeführers: