3 er nicht davor zurückgeschreckt ist, aus finanziellen Gründen in nicht leicht zu nehmender Art und Weise straffällig zu werden. Dies lässt ihn - zumindest zum damaligen Zeitpunkt - als erpressbar erscheinen. Die Frage stellt sich, ob diese Beurteilung auch noch für den heutigen Zeitpunkt gilt. Die strafbaren Handlungen erstreckten sich über ungefähr ein halbes Jahr, also über einen beachtlichen Zeitraum. Seit dem Ende des strafbaren Verhaltens sind ungefähr 8 Jahre vergangen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit nur beendet hat, weil er verhaftet wurde.