Beweggründen des Beschwerdeführers führt das Urteil aus, dass er aus rein finanziellen Motiven gehandelt habe und es ihm nicht lediglich um einen Freundschaftsdienst für X.Y. gegangen sei. Er habe sich durch die Tätigkeit auch eigenes Know-how angeeignet, das er später selbständig hätte verwenden können. Seine Entscheidungsfähigkeit, deliktisch tätig zu werden, sei in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Damit ist festzuhalten, dass die kriminelle Handlung, welche der Beschwerdeführer begangen hat, zeigt, dass