195 N. 2 ff.). Dass das Delikt als sehr schweres Delikt eingestuft wird, zeigt sich einerseits daran, dass es sich um ein Verbrechen handelt, anderseits an der hohen Strafandrohung von Zuchthaus bis 10 Jahre. Zwar wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht als Mittäter, sondern lediglich als Gehilfe verurteilt, weil er zwar eine Art Stellvertreterrolle für den Haupttäter innegehabt habe, die Tat jedoch nicht mit seinem Tatbeitrag stand oder fiel, er aber X.Y. tatkräftig unterstützt und dabei offenkundig auch eigene Interessen verfolgt habe. Er habe es offensichtlich in Kauf genommen, dass die Prostituierten intensiv überwacht wurden, so dass sie sich wie im Gefängnis vorkamen. Zu den