Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden. b. Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gehört zu den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität, des Nähern zur Ausnützung sexueller Handlungen. Nach Abs. 3 macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Die Norm schützt somit nicht nur die sexuelle Integrität, sondern auch die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten (Schweibold/Meng, Basler Kommentar, StGB II, Art. 195 N. 2 ff.).