Bei der Würdigung der kriminellen Handlung ist die Rekurskommission an das rechtskräftige Strafurteil gebunden und kann dieses nicht auf seine Rechtsmässigkeit hin überprüfen, wobei dies uneingeschränkt nur für das Dispositiv gilt. Die Erwägungen müssen hingegen nicht «tel quel» übernommen werden, sondern nur insoweit als sie für die Frage relevant sind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit von Erpressbarkeit bzw. eines Vertrauensmissbrauchs hindeutet (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03] , in Sachen VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen K., E. 8.a).