Zusammenfassend hält die Rekurskommission fest, dass vorab die Umstände des Einzelfalls massgebend sind und beim Risikofaktor der kriminellen Handlungen eine schematische Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen kann, aber auch ein derartiger Schematismus die Gefahr in sich birgt, dass effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet bleiben. Bei der Würdigung der kriminellen Handlung ist die Rekurskommission an das rechtskräftige Strafurteil gebunden und kann dieses nicht auf seine Rechtsmässigkeit hin überprüfen, wobei dies uneingeschränkt nur für das Dispositiv gilt.