Aus den Erwägungen: 3.a. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) macht bei kriminellen Handlungen nicht jede Verurteilung eine Person zum Sicherheitsrisiko (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003, [Nr. 470.03.03] in S. VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen K., E. 7). Auszugehen ist von der Art des Deliktes, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz: Nachzugehen ist den damaligen Umständen, d. h. es ist zu fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen.