1 - Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von strafrechtlichen Verurteilungen einer zu überprüfenden Person (E. 3a.). - Einfluss der Deliktsart (in casu «Förderung der Prostitution») und der seit der Verurteilung vergangenen Zeit (E. 3b.) - Latente Erpressungsgefahr durch Kontakte zum «Rotlichtmilieu» (E. 4) und auf Grund des in casu gegebenen «Spektakelwertes» (E. 5). - Auch wenn die einzelnen Risikoquellen für sich genommen keine negative Sicherheitsverfügung rechtfertigen, so kann die Summe mehrerer Risikoquellen eine negative Beurteilung rechtfertigen (E. 6).